Auf Kommunen kommt weitere Arbeit zu: Ihre Ordnungsbehörden sind für die Kontrolle des seit April eingeschränkt erlaubten individuellen Cannabis-Konsums zuständig. Der Städtetag ist nicht begeistert.

Etwa zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes sind zentrale Fragen der Zuständigkeit bei Kontrollen in Rheinland-Pfalz geklärt. Geregelt sind sie in einer Landesverordnung, die das Kabinett am Dienstag in Mainz verabschiedete. Klar ist: Auf die Kommunen kommt weitere Arbeit zu. Der Städtetag Rheinland-Pfalz warnt vor viel Aufwand und Ärger.

Das seit 1. April bundesweit geltende Cannabisgesetz erlaubt grundsätzlich den Besitz und Eigenanbau begrenzter Mengen an Cannabis für Volljährige zum Eigenkonsum. Verboten ist unter anderem der Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen oder öffentlich zugänglichen Sportstätten. Auch für den Konsum beispielsweise in Fußgängerzonen gibt es Einschränkungen.

Städtetag spricht von komplexen, kaum praktikablen Regelungen

In der Landesverordnung ist nach Angaben des Sozialministeriums festgelegt, dass die Kontrolle und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit individuellem Konsum sowie dem Besitz von Cannabis eine kommunale Aufgabe ist, konkret die örtlichen Ordnungsbehörden dafür zuständig sind.

Lisa Diener, Geschäftsführende Direktorin des Städtetages, spricht von komplexen Regelungen in dem Gesetz, die nicht praktikabel und damit nicht kontrollierbar seien. Die Städte würden vor große Herausforderungen gestellt. Sei der Besitz von Cannabis früher komplett verboten gewesen, sei er nun bis zu 25 Gramm erlaubt. Zur Kontrolle benötige der kommunale Vollzugsdienst also beispielsweise geeichte Feinwaagen.

Verboten sei der Konsum in unmittelbarer Gegenwart junger Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie in einer bestimmten Sichtweite zu Kitas und Schulen. Hier stelle sich die Frage, was unmittelbare Gegenwart heiße und ob ein Sichtschutz genüge, um den Konsum doch möglich zu machen? Es seien schlicht viele Fragen noch offen, betonte Diener.

Landesamt für Anbauvereinigungen zuständig

Derzeit beschäftigten sich viele Städte auch angesichts zahlreicher zu dieser Jahreszeit anstehender Feste mit der Frage, ob der Cannabis-Konsum dort mit städtischen Allgemeinverfügungen verboten werden könne. Hierzu gebe es unterschiedliche Auffassungen, das Land sei um eine Klärung der Frage gebeten worden, eine Antwort stehe noch aus. Insgesamt komme mit der Kontrolle des Cannabisgesetzes eine weitere Aufgabe auf die Ordnungsämter zu, bei ohnehin dünner Personaldecke.

Erlaubt sind im Zuge des Bundesgesetzes ab Juli außerdem sogenannte Cannabis-Anbauvereinigungen. Für deren Kontrolle sowie für die Erteilung der dafür nötigen Genehmigungen wird in Rheinland-Pfalz wie erwartet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSVJ) zuständig sein. Auch das für diese Vereinigungen geltende Werbe- und Sponsoringverbot soll vom Landesamt überwacht werden. Wie angekündigt macht Rheinland-Pfalz darüber hinaus von der vom Bund eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Zahl dieser Vereinigungen auf eine je 6000 Einwohner pro kreisfreier Stadt oder Landkreis zu beschränken.

Informationen des Ministeriums zum Thema Cannabisgesetz Mitteilung des Ministeriums