Per Klage wollte ein Mann erreichen, dass auf seinem Personalausweis keine Fingerabdrücke gespeichert werden. Das Wiesbadener Verwaltungsgericht hat nun in dem Fall entschieden.
Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken bei Personalausweisen ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden rechtmäßig. Das Gericht wies die Klage eines Mannes ab, der seinen Ausweis ohne Speicherung der Fingerabdrücke auf einem Chip ausgestellt haben wollte (Urteil vom 18.12.2024/6 K 1563/21.WI). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Berufung gehen.
Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken beruht auf einer EU-Verordnung und soll die Ausweise sicherer machen. Der Kläger trug vor, mit dieser Vorgabe würden seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens und auf den Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.
Das Wiesbadener Verwaltungsgericht sah das anders. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne gespeicherte Fingerabdrücke liege kein Verstoß gegen Grundrechte vor, hieß es in der Urteilsbegründung unter Verweis auf europäische Rechtssprechung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.