Die DFL scheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Gebühren für den zusätzlichen Polizeiaufwand bei sogenannten Hochrisikospielen. Berlin und Brandenburg reagieren.

Das Land Berlin plant auch nach dem Scheitern der DFL-Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keine Kostenbeteiligung der Fußball-Clubs an Polizeieinsätzen bei Hochrisikospielen. „Wir werden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Begründung bewerten, sobald sie vorliegt. Es gilt aber auch weiterhin meine Position, dass das Land Berlin keine Kostenbeteiligung für Vereine an Zusatzausgaben bei Polizeieinsätzen im Hinblick auf Hochrisikospiele plant“, sagte Innen- und Sportsenatorin Iris Spranger (SPD) der dpa auf Anfrage.

Man stehe dazu im regelmäßigen Austausch mit regionalen Vereinen. Die Deutsche Fußball Liga (DFL) war zuvor im Streit um eine Beteiligung der Dachorganisation an den Polizeikosten für Hochrisikospiele am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Regelung aus Bremen blieb ohne Erfolg, wie der Erste Senat in Karlsruhe verkündete. (Az. 1 BvR 548/22).

Der sportpolitische Sprecher von Sprangers Partei im Abgeordnetenhaus, Dennis Buchner, sagte einer Mitteilung zufolge: „Weit über 20 Millionen Eintrittskarten werden pro Saison in den ersten beiden Fußballligen verkauft. Es spricht vieles dafür, jetzt unbürokratische und praktikable Lösungen zu finden, einen Teil der Erlöse daraus zur Stärkung der Bundespolizei und der Landespolizeien zu verwenden.“

Lange sieht ein anderes Hauptproblem

Auch Brandenburg plant derzeit keine Kostenbeteiligung der Clubs, wie das Innenministerium mitteilte. „Anders als Bremen kannte Brandenburg eine solche Kostenbelastung auch in der Vergangenheit nicht. Zudem verfügt das Land derzeit nicht über Vereine in der ersten oder zweiten Bundesliga“, sagte Ministerin Katrin Lange (SPD) einer Mitteilung zufolge. Das polizeiliche Hauptproblem bestehe in derartigen Fällen ohnehin vielmehr an dem oftmals sehr hohen Mehraufwand für den Polizeieinsatz selbst.