Eine Muslimin möchte verschleiert Auto fahren. Die Berliner Behörden verwehren ihr dies. Nun muss ein Gericht entscheiden. Die Frau nennt Möglichkeiten zur Kontrolle.
Eine Muslimin kämpft in Berlin vor Gericht darum, verschleiert Auto fahren zu können. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte ihr eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot verwehrt. Darum klagt die 33-Jährige vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht will noch am selben Tag ein Urteil sprechen.
Die Mutter von drei Kindern will am Steuer einen Nikab tragen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Die Frau beruft sich auf ihre religiöse Überzeugung und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekomme, argumentiert die Deutsche unter anderem. Sie ist nach eigenen Angaben 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert.
Richterin überzeugt sich von Identität der Klägerin
Die Vorsitzende Richterin Heike Grigoleit hatte angeordnet, dass die Klägerin selbst zur mündlichen Verhandlung erscheint. Zu Prozessbeginn ging die Richterin mit der 33-Jährigen in einen Nebenraum, um zu überprüfen, ob es sich bei der verschleierten Frau um die Klägerin handelt.
Nach der Straßenverkehrsordnung darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausfällen davon absehen.
Berlin erteilt keine Ausnahmegenehmigung
Nach Angaben der Senatsverkehrsverwaltung ist in Berlin bislang keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Nach Kenntnis der Verwaltung ist dies auch in anderen Bundesländern bislang nicht der Fall. Laut Klägeranwalt Benjamin Kirschbaum soll es jedoch einen Fall in Schleswig-Holstein geben.
Als Argumente für eine Ausnahmegenehmigung führen der Jurist und seine Mandantin unter anderem an, zur Identifizierung reiche die Augenpartie der Autofahrerin aus. Die Klägerin sei auch bereit, ein Fahrtenbuch zu führen. Zudem bestehe die Möglichkeit, am Nikab einen QR-Code anzubringen.