Zum G20-Gipfel 2017 in Hamburg gab es viele Proteste. Ein Camp, das tausende Schlafplätze bieten sollte, wurde nur mit Einschränkungen genehmigt. Zu Recht – wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Die Beschränkungen der Stadt Hamburg für ein Protestcamp zum G20-Gipfel vor siebeneinhalb Jahren waren rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Bei einem deutlichen Übergewicht von Beherbergungsinfrastruktur – etwa Schlafzelte, Sanitär- und Versorgungseinrichtungen – sei ein Protestcamp keine durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützte Versammlung, begründete der 6. Senat die Entscheidung am Abend in dem Revisionsverfahren. 

Schlafplätze für 7.000 Menschen geplant

Geklagt hatte unter anderem der Verein Attac. Die Veranstalter des Camps wollten nach eigenen Angaben im Altonaer Volkspark vom 28. Juni bis 9. Juli 2017 einen Ort schaffen, der die Meinungsbildung und den Protest gegen den G20-Gipfel unterstützte. Zugleich sollten aber auch Teilnehmer verschiedener Protestversammlungen in der Stadt dort untergebracht werden. Geplant waren Zelte für bis zu 7.000 Menschen sowie Kochstellen und Duschräume in dem öffentlichen Park. 

Die Stadt Hamburg lehnte das Camp in dieser Form aber ab. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 28. Juni 2017, dass das es vorsorglich dem Versammlungsrecht unterstellt werden müsse. Die Stadt erlaubte schließlich einen Tag vor Beginn des Gipfels doch 300 Schlafzelte für jeweils zwei bis drei Personen.

Globalisierungskritiker sahen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt

Das Netzwerk von Globalisierungskritikern hatte in den damaligen Beschränkungen der Stadt Hamburg eine massive Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gesehen und dagegen geklagt. „Der Versuch, demokratischen Protest kleinzuhalten und zu unterbinden – ob beim G20 in Hamburg oder anderswo – ist für uns nicht akzeptabel. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit darf nicht dermaßen beschnitten werden“, sagte Frauke Distelrath, Geschäftsführerin von Attac Deutschland am Rande des Prozesses. Auch in den zwei Vorinstanzen hatten die Kläger unterlegen.

Vorinstanz: Es gab ausreichend Unterkünfte im Großraum Hamburg

Im März 2023 hatte das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) unter anderem ausgeführt, dass die geplante Übernachtungs- und Verpflegungsinfrastruktur nicht notwendig gewesen sei, weil im Großraum Hamburg ausreichend Unterbringungskapazitäten mobilisierbar gewesen wären.

Zu Recht habe das OVG das Camp als „gemischte Veranstaltung“ eingestuft, weil sowohl versammlungsrelevante als auch versammlungsfremde Elemente im Konzept der Veranstalter festgestellt wurden, hieß es in der Begründung der Leipziger Richter. Überdies waren demnach die laut Veranstaltungskonzept für Diskussionen, Vorträge und Workshops vorgesehenen Kapazitäten nicht darauf ausgerichtet, dass bis zu 7.000 Personen daran hätten teilnehmen können. Vielmehr habe der größte Teil der Fläche des Camps allein der Beherbergung dienen sollen.