Thüringens AfD-Chef Höcke steht erneut in Halle vor Gericht. Der Verhandlungstag begann mit einer Antragswelle der Verteidiger.

Zum Beginn des zweiten Prozesses gegen den Thüringer AfD-Vorsitzenden und Fraktionschef Björn Höcke haben dessen Verteidiger die Einstellung des Verfahrens beantragt. Noch vor Verlesung der Anklage bezweifelten sie in Anträgen die Zuständigkeit des Landgerichts Halle. Zudem beklagten sie eine öffentliche Vorverurteilung ihres Mandanten, die das Strafverfahren erheblich störe. Höcke werde „völlig einhellig öffentlich vorverurteilt“ und dadurch in seinen Rechten verletzt.

Der Vorsitzende Richter Jan Stengel ließ die Staatsanwaltschaft im Anschluss die Anklage verlesen. Danach wurde der Prozess für anderthalb Stunden unterbrochen, um über die Anträge der Verteidiger zu beraten. Als Höcke den Gerichtssaal am Morgen betrat, wurden Fotografen und Kameraleute aus dem Raum geschickt. Der 52-Jährige wollte nicht fotografiert werden.

Höcke soll laut Anklage am 12. Dezember 2023 bei einem Stammtisch der AfD in Thüringischen Gera die Parole „Alles für Deutschland“ angestimmt haben. Das ist eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA), der paramilitärischen Kampforganisation der Nazi-Partei NSDAP. Dabei soll er die ersten beiden Worte ausgesprochen und das Publikum mit einer Handbewegung zur Vervollständigung animiert haben.

Rund 350 Teilnehmer seien bei der Veranstaltung dabei gewesen. Die Staatsanwaltschaft legt dem Politiker das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zur Last.

Höcke habe zuvor in seiner Rede Bezug genommen auf das damals schon laufende Verfahren wegen der Nutzung der Parole bei einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg im Mai 2021.

In einem ersten Verfahren, das sich um die gleiche Parole drehte, hatte das Landgericht Halle Höcke im Mai zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen je 130 Euro verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Politiker Revision einlegte. Höcke hatte argumentiert, selbst als ehemaliger Geschichtslehrer habe er die Parole nicht gekannt, als er sie im Mai 2021 bei der AfD-Wahlkampfveranstaltung in Merseburg in Sachsen-Anhalt aussprach.

Das Gericht sah das anders und befand, der Politiker wisse, was er sage und teste zugleich die Grenzen aus. Die nun angeklagte Verwendung des Spruchs fiel in eine Zeit, in der das Strafverfahren wegen des ersten Falls bereits lief.

Zu Beginn des Verhandlungstags am Montag wurde zudem ein Befangenheitsantrag der Verteidigung gegen den Vorsitzenden Richter abgelehnt.