Die Regelungen des sogenannten Brandenburg-Pakets, welches für den Doppelhaushalt 2023/2024 Kreditaufnahme und Ausgaben in Höhe von zwei Milliarden Euro ermöglichte, sind vom Verfassungsgericht des Bundeslands für nichtig erklärt worden. Rückabgewickelt werden müssen sie aber nicht, wie das Gericht am Freitag in Potsdam erklärte. Vor Gericht gezogen waren die 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion im Landtag.

Der Landtag hatte das Unterstützungspaket mit den Stimmen der Koalition aus SPD, CDU und Grünen Ende 2022 für den Doppelhaushalt 2023/24 beschlossen. Er stellte eine außergewöhnliche Notsituation wegen des Ukraine-Kriegs fest. In solchen Situationen ist es erlaubt, neue Schulden aufzunehmen. Die AfD-Abgeordneten leiteten sowohl gegen die Feststellung einer Notlage als auch gegen das Haushaltsgesetz ein Verfahren ein.

Nun hatten sie zum Teil Erfolg. Zwar könnten sie nicht isoliert gegen den Beschluss zur Feststellung einer Notlage vorgehen, erklärte das Verfassungsgericht und verwarf den AfD-Antrag in dem Punkt als unzulässig. Erfolgreich sei der Antrag aber, soweit es um die Regelungen zur Aufnahme der Kredite und zur Einwilligung in entsprechende Mehrausgaben gehe.

Das Brandenburger Gericht orientierte sich in seiner Entscheidung den Angaben zufolge weitgehend an den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Haushaltsurteil vom November aufgestellt hatte. Die bundesrechtlichen Regeln zur Schuldenbremse seien fast wortgleich in die Landesverfassung übernommen worden, erklärte es. Darum müssten dieselben Maßstäbe gelten.

Die Vorschriften aus dem Haushaltsgesetz erfüllten die Anforderungen nicht, die an eine Kreditaufnahme wegen einer Notlage zu stellen seien. Zwar habe wegen des Ukraine-Kriegs tatsächlich eine Notsituation vorgelegen, erklärte das Gericht. Auch habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass diese außerhalb der staatlichen Kontrolle liege und die Finanzlage erheblich beeinträchtige.

Der Gesetzgeber habe aber nicht genau genug erklärt, wie sie Notlage durch das Hilfspaket beseitigt oder abgemildert werden sollte. So sei nicht genau beschrieben worden, welche Einzelmaßnahmen geplant worden seien. Eine spätere Konkretisierung durch das Landesfinanzministerium ist dem Gericht zufolge hier ohne Bedeutung, weil sie sich nicht dem Gesetzgeber zurechnen lasse.

Trotzdem gebe es keine Pflicht zur Rückabwicklung, erklärte das Verfassungsgericht weiter. Unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt müssten nicht rückwirkend aufgehoben, die daraus in der Vergangenheit resultierenden Folgen nicht beseitigt werden.